最前線戦闘員特権
Frontkämpferprivileg
1920 vom Reichsbund jüdischer Frontsoldaten herausgegebener
Handzettel, als Antwort auf die Anschuldigungen fehlenden Patriotismus
最前線戦闘員特権(Frontkämpferprivileg)
は、1933年にドイツ帝国で制定された国家社会主義法の中で、ユダヤ人に向けられた免責事項の名称である。第一次世界大戦で戦地に赴いたユダヤ系公務員
を一時的に解雇から保護するものである。この規定は、専門職公務員復権法、弁護士資格取得法などに盛り込まれ、ユダヤ人大学生や医師の入学を制限するなど
の法律や条例が数多くあった。
Als Frontkämpferprivileg
wurde eine Ausnahmeregelung in den gegen Juden gerichteten
nationalsozialistischen Gesetzen von 1933 im Deutschen Reich
bezeichnet. Sie schützte zeitweilig jüdische Beamte, die im Ersten
Weltkrieg an der Front gekämpft hatten, vor der Entlassung. Diese
Bestimmung war enthalten im Gesetz zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums, im Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
sowie in zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen, die zum
Beispiel die Zulassung jüdischer Hochschüler und Ärzte einschränkten. |
最
前線戦闘員特権(Frontkämpferprivileg)は、1933年にドイツ帝国で制定された国家社会主義法の中で、ユダヤ人に向けられた免責事
項の名称である。第一次世界大戦で戦地に赴いたユダヤ系公務員を一時的に解雇から保護するものである。この規定は、専門職公務員復権法、弁護士資格取得法
などに盛り込まれ、ユダヤ人大学生や医師の入学を制限するなどの法律や条例が数多くあった。 |
Zustandekommen Das Frontkämpferprivileg ging auf ein Schreiben Hindenburgs an Hitler vom 4. April 1933 zurück, in dem er schrieb: „In den letzten Tagen sind mir eine ganze Reihe von Fällen gemeldet worden, in denen kriegsbeschädigte Richter, Rechtsanwälte und Justizbeamte von untadeliger Amtsführung lediglich deshalb zwangsbeurlaubt wurden und später entlassen werden sollen, weil sie jüdischer Abstammung sind.“ Diese Behandlung kriegsbeschädigter Beamter sei ihm „ganz unerträglich“, denn: „Wenn sie [es] wert waren, für Deutschland zu kämpfen und zu bluten, sollen sie auch als würdig angesehen werden, dem Vaterlande […] weiter zu dienen.“ Daraufhin wurde bereits in der ersten Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 im § 3 Absatz 2 eine Ausnahmeregelung aufgenommen. Die Ausnahme betraf jüdische „Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sin |
起源 前線戦闘員の特権は、1933年4月4日にヒンデンブルグがヒトラーに宛てた手紙に端を発している。 "ここ数日、戦争で障害を負った裁判官、弁護士、司法関係者で、職務上問題のない人物が、ユダヤ系というだけで強制的に休職させられ、その後解雇されるケースが相次いで私のところに報告されている" このような戦災公務員に対する扱いは、彼にとって「かなり耐え難い」ものであったからだ。 「もし彼らがドイツのために戦い、血を流すに値するなら、祖国に奉仕し続けるに値すると見なされるべきである[...]」と。 その結果、1933年4月7日の専門職公務員復権法の第1版では、§3第2項にすでに例外が含まれていたのである。例外は、ユダヤ人の「1914年8月1 日からすでに公務員であった者、世界大戦でドイツ帝国またはその同盟国のために戦場で戦った者、あるいはその父または息子が世界大戦で戦死した者」であっ た。 |
Inhalt In einer Ersten Durchführungsverordnung vom 11. April 1933 hieß es: „Wenn ein Beamter nicht bereits am 1. August 1914 Beamter gewesen ist, hat er nachzuweisen, daß er arischer Abstammung oder Frontkämpfer, der Sohn oder Vater eines im Weltkriege Gefallenen ist. Der Nachweis ist durch die Vorlegung von Urkunden (Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern, Militärpapiere) zu erbringen.“[1] Wenig später wurde in einer Durchführungsverordnung definiert, dass der Kriegsteilnehmer einen Kampfeinsatz an der Front nachzuweisen habe.[2] |
内容 1933年4月11日の第一次施行令にはこう書かれている。 "1914年8月1日にまだ公務員でなかった場合、アーリア人の子孫であること、または前線戦闘員、世界大戦で死亡した人の息子または父親であることを証明しなければならない。証明は、書類(両親の出生証明書や結婚証明書、軍票)の提出によって行うものとする」[1]。 その少し後、大統領令によって、戦争帰還兵は前線での戦闘行為を証明しなければならないと規定された[2]。 |
Folgen Diese Bestimmungen ermöglichten einer großen Anzahl von „nichtarischen“ Beamten zunächst eine Weiterarbeit. Zur Überraschung der nationalsozialistischen Antisemiten konnten fast 50 Prozent der betroffenen Juden den geforderten Nachweis erbringen.[3] Allerdings wurde diese Ausnahmeregelung, die speziell für Entlassungen nach § 3 BBG galt, gerade im Fall von Beamten oft umgangen, indem jüdische Beamte einfach unter Berufung auf § 6 BBG (Abbau überflüssiger und einzusparender Stellen) entlassen wurden.[4] Durch das Reichsbürgergesetz mit seiner Ersten Durchführungsverordnung wurden Ende 1935 aber auch die letzten jüdischen Beamten aus ihren Ämtern entfernt. Durch die 5. Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurde allen jüdischen Rechtsanwälten zum 30. November 1938 die Zulassung entzogen. Einige wenige durften als Konsulent weiter tätig sein. |
結果 これらの規定によって、当初は多くの「非アーリア人」公務員が働き続けることができた。しかし、この免除は、特に公務員の場合、§3BBGに基づく解雇に 適用され、§6BBG(余分なポストと保存すべきポストの削減)を参照してユダヤ人公務員を単に解雇することによってしばしば回避された[4]。 しかし、第一施行令を伴う帝国市民権法は、1935年の終わりに最後のユダヤ人公務員をそのポストから取り除くことになった。 帝国市民権法第5条により、1938年11月30日、すべてのユダヤ人弁護士が資格を剥奪された。数人はコンサルタントとして仕事を続けることが許された。 |
Weitere Gesetze Eine Sonderstellung von jüdischen Frontkämpfern und deren Kindern gab es zudem in: Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen |
その他の法律 また、ユダヤ人の前線戦闘員とその子供には、特別な地位が与えられていた。 ドイツの学校と大学の過密化に対する法律 健康保険基金に勤務する医師の受入に関する条例 |
Sieehe auch Judenzählung Reichsbund jüdischer Frontsoldaten |
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