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ニュルンベルク法条文
(本文)

Nürnberger Gesetze, 1935

池田光穂

ニュルンベルク法の解説はこちら、このページは本文を示しています。

1935年9月15日 ニュルンベルク法は2つの要素からなるといわれている。最初は、 (Nürnberger Gesetze; 「ドイツ人の血と名誉を守るための法律」(Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre)で、これはユダヤ人とその 同族の市民との結婚を禁止する法律である。次に「帝国市民法」あるいは帝国公民法 (Reichsbürgergesetz) でドイツあるいはその同族の血統をもつ者だけが帝国市民であると規定したもので、これにはユダヤ人が排除されている。しばしば、ニュルンベルク法の三番目のものが、結婚前のカップルが医学検査をうけるこ とを求めた「婚姻優生法」が含まれるという。

Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre ドイツの血とドイツの名誉の保護のための法律/ドイツ人の血と名誉を守 るための法律
Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre.
Vom 15. September 1935.
Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
(1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Ausland geschlossen sind.
(2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben. [1147]
§ 2
Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.
§ 3
Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen.
§ 4
(1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.
(2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.
§ 5
(1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft.
(3) Wer den Bestimmungen der §§ 3 oder 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 6
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 7
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, § 3 jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft.
Nürnberg, den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
[Wilhelm] Frick

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß
Reichsminister ohne Geschäftsbereich
ドイツの血とドイツの名誉の保護のための法律。
1935年9月15日。
ドイツの血の純度がドイツ国民の存続の前提条件であり、ドイツ国民を将来にわたって確保するという不屈の意志に触発されたという知恵を込めた国会は、以下 の法律を満場一致で可決した。

§1
(1)ユダヤ人とドイツ国民または関連する血の国民との結婚は禁じられる。それにもかかわらず締結された結婚は、たとえこの法律を回避するために海外で締 結されたとしても無効となる。
(2)検察官のみが取消訴訟を起こすことができる。[ 1147 ]
§2
ユダヤ人とドイツ国民または関連する血の国民との婚外性交渉は禁止される。
§3
ユダヤ人は、45歳未満のドイツ人または関連する血の女性を家庭に雇用することは許可されない。
§4
(1)ユダヤ人は、帝国と国旗を掲げたり、帝国の色を示したりすることを禁じられる。
(2)一方、ユダヤ人の色を表示することは許可される。この権力の行使は国家の保護下にある。
§5
(1)第1項の禁止に違反した者は、懲役に処する。
(2)第2条の禁止に違反した者は、懲役または懲役に処する。
(3)§§3または4の規定に違反した場合、最長1年間の懲役、およびこれらの罰金または1つの罰金が科せられる。
§6
内務大臣は、総統副大臣および法務大臣と合意し、法の施行および補足に必要な法的および行政上の規則を発行する。
§ 7
法律は公布の翌日に発効するが、セクション3は1936年1月1日にのみ発効する。
ニュルンベルク、1935年9月15日
帝国党自由会議。
総統と首相
アドルフ・ヒトラー

ドイツ国内務大臣
[ヴィルヘルム・]フリック

帝国法務大臣
ギュルトナー博士

副リーダー
R.ヘス
無任所大臣
Reichsbürgergesetz
帝国市民法
Reichsbürgergesetz.
Vom 15. September 1935.
Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
(1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.
(2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.
§ 2
(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze.
§ 3
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Nürnberg, den 15. September 1935,
am Reichsparteitag der Freiheit.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick
ライヒ市民法。
1935年9月15日。
国会議事堂は満場一致で次の法律を可決した。これはここに公布される。

§1
(1)市民とは、ドイツ帝国保護協会に所属し、特にそうする義務を負っている人々のことである。
(2)市民権は、帝国および市民権法の規定に従って取得される。
§2
(1)帝国の市民は、彼らがドイツの人々と帝国に忠実に奉仕する意思と能力があることを彼らの行動を通して示すドイツ人または関連する血の国民だけであ る。
(2)帝国市民権は、帝国市民権証明書を授与されることによって取得される。
(3)帝国市民は、法律に従った完全な政治的権利の唯一の担い手である。
§3
ドイツ国内務大臣は、総統副大臣と合意し、法の施行と補足に必要な法的および行政上の規則を発行する。
ニュルンベルク、1935年9月15日
ライヒ党自由会議で。
総統と首相
アドルフ・ヒトラー

ドイツ国内務大臣
[ヴィルヘルム・]フリック


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